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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 4 U 178/05
Rechtsgebiete: HWiG, BGB, RBerG, VerbrkrG
Vorschriften:
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 | |
HWiG § 3 | |
HWiG § 3 Abs. 1 | |
HWiG § 5 Abs. 2 | |
BGB § 123 | |
BGB § 134 | |
BGB § 142 | |
BGB § 812 | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative | |
RBerG § 1 | |
VerbrkrG § 4 | |
VerbrkrG § 4 Abs. 1 Satz 4 | |
VerbrkrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b | |
VerbrkrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e | |
VerbrkrG § 6 | |
VerbrkrG § 6 Abs. 1 | |
VerbrkrG § 6 Abs. 2 | |
VerbrkrG § 6 Abs. 2 Satz 1 | |
VerbrkrG § 6 Abs. 2 Satz 2 | |
VerbrkrG § 6 Abs. 2 Satz 4 | |
VerbrkrG § 9 | |
VerbrkrG § 9 Abs. 1 | |
VerbrkrG § 9 Abs. 1 S. 2 | |
VerbrkrG § 9 Abs. 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
4 U 178/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 29. November 2006
Verkündet am 29. November 2006
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 01.11.2006 durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 07.09.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, hilfsweise auf Neuberechnung seiner Schuld aus dem Darlehensvertrag unter Reduzierung des geschuldeten Zinssatzes, in Anspruch.
Das Darlehen diente zur Finanzierung einer Beteiligung des Klägers an dem geschlossenen Immobilienfonds "...-Immobilien-Fonds Wohnanlage B... GbR".
Wegen der Feststellungen in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich der Hilfsanträge abgewiesen.
Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu.
Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 3 HWiG. Der Kläger habe nicht ausreichend vorgetragen, dass der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation zustande gekommen sei. Der Vortrag des Klägers, dass bei dem Hausbesuch des Vermittlers M... sämtliche Unterlagen sowohl für den Fondsbeitritt als auch für den Darlehensvertragsvertragsabschluss unterschrieben worden seien, könne nicht zutreffen, da die Beitrittserklärung bereits am 19.03.1996 unterzeichnet worden sei, der Darlehensvertrag jedoch erst am 22.08.1996. Gehe man davon aus, dass das Gespräch mit Herrn M... am 19.03.1996 stattgefunden habe, könne die behauptete Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht kausal gewesen sein. Es könne auch nicht zutreffen, dass der Vermittler M das Darlehensantragsformular mitgebracht habe. Das vom Kläger vorgelegte Darlehensformular trage das Datum 25.06.1996, was offenkundig dem Tag entspreche, an dem die Beklagte das Formular ausgefertigt habe. Auch dies spreche dagegen, dass der Vermittler den Kläger mit Darlehensvertragsformularen ausgestattet am 19.03.1996 aufgesucht habe. Dass es zeitlich nach dem 19.03.1996 einen zweiten Hausbesuch des Vermittlers gegeben hätte, werde vom Kläger nicht behauptet.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bisher an die Beklagten geleisteten Raten aus § 812 BGB zu. Die Leistungen des Klägers seien nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Frage einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG stelle sich nicht, da der Darlehensvertrag direkt vom Kläger und nicht in seiner Vertretung durch einen Treuhänder geschlossen worden sei. Soweit der Kläger behaupte, beim Fondsbeitritt getäuscht worden zu sein, könne er allenfalls - im Falle der Anwendbarkeit dieser Bestimmung - aus § 9 Abs. 3 VerbrkrG im Hinblick auf künftige Leistungen Einwendungen erheben. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und 1 e VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1 VerbrkrG nichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH seien Prämien für eine Kapitallebensversicherung nicht in den effektiven Jahreszins einzurechnen. Zahlungen an die Lebensversicherung seien auch nicht im Rahmen der Angaben zum Gesamtbetrag zu berücksichtigen gewesen, da die Höhe dieser Zahlungen bei Darlehensvertragsschluss noch nicht festgestanden habe. Jedenfalls sei von dem entsprechenden Vortrag der Beklagten als unstreitig auszugehen, da diese bereits mit Schriftsatz vom 09.02.2005 behauptet habe, dass sie die Leistungen an die noch vom Kläger abzuschließende Lebensversicherung nicht habe berücksichtigen können. In dem Vertragsexemplar der Beklagten sei die konkrete Lebensversicherung noch nicht angegeben; auch in dem Vertragsexemplar des Klägers sei lediglich angegeben, dass es sich um eine Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung handele. Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers in dem erst im Termin zur mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 03.05.2005 sei verspätet. Im Übrigen wäre aufgrund der Valutierung des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG eine Heilung eingetreten, die dem Rückforderungsanspruch des Klägers entgegenstünde.
Dem Kläger stehe auch kein Einwendungsdurchgriff aufgrund eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG zu. Er habe nicht dargetan, inwiefern der Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit mit dem Fondsbeitritt bilde. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vermittler M... mehr getan habe, als die Beklagte zu veranlassen, dem Kläger ein Darlehensvertragsformular zuzusenden. Unabhängig davon stehe dem Kläger gegen die Fondsgesellschaft keine Einwendung zu, die ihn zur Leistungsverweigerung oder gar zur Rückforderung gegenüber der Beklagten berechtigte. Eine Täuschung durch den Vermittler ergebe sich aus den Angaben des Klägers nicht. Soweit er auf so genannte "weiche Kosten" in Höhe von 850.000,00 DM verweise, habe die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sich solches bereits aus dem übergebenen Prospekt ergebe. Zudem habe der Kläger ein etwaiges Kündigungsrecht gegenüber dem Fonds bislang nicht ausgeübt. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rückforderung der bisher geleisteten Zahlungen aus c.i.c. zu. Unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Koppelung des Darlehensvertrages mit einer Lebensversicherung könne der Kläger als Rechtsfolge allenfalls einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen den von ihm aufgewendeten Kreditkosten und den Kreditkosten bei Abschluss eines Ratenkreditvertrages zu marktüblichen Bedingungen herleiten. Ein solcher Schadensersatzanspruch sei jedoch weder Streitgegenstand noch der Höhe nach dargelegt.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und auf Feststellung, dass der Nominalzins bis Ende der vereinbarten Laufzeit auf 4 % p.a. ermäßigt werde. Zwar treffe es zu, dass die Angaben des Gesamtbetrages der zu erbringenden Leistungen unzutreffend seien. Auch insoweit gelte jedoch, dass es bis zum Termin der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen sei, dass der Beklagten die näheren Bedingungen des Lebensversicherungsvertrages nicht bekannt waren und das Bestreiten des Klägers als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine Neuberechnung der Darlehensgesamtbelastung nachträglich vorzunehmen, als die Daten der abgetretenen Lebensversicherungen feststanden. Ein solches Postulat würde dem Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrkrG widersprechen, dem Verbraucher schon bei Abschluss des Darlehensvertrages die Gesamtbelastung aufzuzeigen, damit er entscheiden könne, ob er den Vertrag zu den vorliegenden Konditionen abschließe oder davon Abstand nehme. Eine nachträgliche Ergänzung der Angaben bringe dem Verbraucher letztlich nichts.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt.
Er macht geltend, das Landgericht habe den zu § 3 HWiG vorgetragenen Sachverhalt offenkundig nicht richtig verstanden und die ihm vorgelegten Urkunden fehl interpretiert. Der Kläger habe am 19.03.1996 außer der Beitrittserklärung und der Vollmacht auch den ihm von Herrn M... präsentierten Darlehensantrag unterzeichnet. Außerdem habe auch am 22.08.1996 noch kein wirksamer Immobilienfondsbeitritt des Klägers vorgelegen; dessen Voraussetzungen seien durch den umstrittenen Darlehensvertrag vielmehr erst geschaffen worden und die Annahme des Beitrittsantrages des Klägers zur Fondsgesellschaft sei sodann am 16.10.1996 erklärt worden. Der Kläger bleibe deshalb dabei, dass bereits bei dem Hausbesuch des Vermittlers M... im März 1996 sämtliche Unterlagen sowohl für den Fondsbeitritt als auch für den Darlehensvertragsabschluss (hier die Antragsformulare) von diesem mitgebracht, ausgefüllt und dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt worden seien. Der Vermittler M... habe diese von ihm ausgefüllten und vom Kläger unterzeichneten Formulare sodann an die Beklagte weitergeleitet. Das Darlehensvertragsformular selbst, wie auch die Erklärung zur Abtretung der Lebensversicherung seien von der Beklagten sodann erst am 25.06.1996 fertig gestellt worden. Mit diesen Unterlagen habe wiederum der Vermittler M... den Kläger am 22.08.1996 aufgesucht, sie vom Kläger unterzeichnen lassen und sodann wiederum an die Beklagte weitergereicht, die ihrerseits dem Kläger die für seine Unterlagen bestimmten Exemplare mit Schreiben vom 11.09.1996 übersandt habe. Es habe deshalb sowohl am 19.03. als auch am 22.08.1996 jeweils eine Haustürsituation vorgelegen. Diese Haustürsituation sei der Beklagten zuzurechnen, da unstreitig sei, dass sie sich der Dienste des Vermittlers M... zur Akquirierung des Klägers als Kunden des Vertrages zur Finanzierung des Fondsbeitritts bedient habe. Der Kläger habe auch in der Zeit zwischen dem 19.03.1996 und dem 22.08.1996 nicht - insbesondere nicht am 28.03.1996 - an einem Notartermin zur Beglaubigung seiner Unterschrift unter die Vollmacht für den geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft teilgenommen; bei dem Beglaubigungsvermerk vom 28.03.1996 müsse es sich um eine falsche Beurkundung handeln.
Auch im Hinblick auf eine "Täuschung beim Fondsbeitritt" sei der Kläger nicht richtig verstanden worden. Er rüge Verstöße des Herr M... gegen dessen Beratungs- bzw. Auskunftsverpflichtung, welche die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse. Im Rahmen des zwischen Herrn M... und dem Kläger zustande gekommenen Beratungsvertrages sei jener verpflichtet gewesen, den Kläger auf alle Risiken der ihm angedienten Fondsbeteiligung hinzuweisen. Diese Verpflichtung habe Herr M... als Anlageberater weder allgemein noch im Hinblick auf die Besonderheiten beim Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken erfüllt. Er habe vielmehr ein Verkaufsgespräch mit nur positiven Anpreisungen des Produktes geführt. Insbesondere sei Herrn M... klar gewesen, dass der Kläger über keinerlei Eigenkapital verfügte und den Fondsbeitritt voll finanzieren musste. Bereits unter diesem Aspekt hätte er dem Kläger generell von dem Geschäft abraten müssen. Die Beklagte, die sich Herrn M... als Vermittler bediente, hafte für dessen Unterlassungen bei der Aufklärung.
Das Landgericht habe auch hinsichtlich der Problematik eines Verstoßes gegen § 4 VerbrKrG nicht erkannt, dass die vom BGH entschiedene Problematik der Anrechnung von Prämien zur Kapitallebensversicherungen, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens dienen sollten, hier gar nicht vorliege. Aus der Anlage Nr. 1 zum Vertrag vom 25.06.1996 ergebe sich vielmehr, dass die Prämienzahlungen des Klägers an die Stelle der Tilgungsraten getreten seien. Deshalb habe entgegen der Auffassung des Landgerichts sehr wohl die Verpflichtung bestanden, die Prämien für die Lebensversicherung in die Berechnung mit einzubeziehen. Da es sich bei der Lebensversicherung des Klägers um eine solche handele, die bereits seit dem 01.12.1995 existierte, habe auch die Höhe der Zahlungen bei Darlehensvertragsabschluss bereits festgestanden. Der Beklagten seien auch bereits zwei Monate vor dem Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarung vom 22.08.1996, nämlich am 25.06.1996, alle Einzelheiten des Lebensversicherungsvertrages bekannt gewesen, was sich insbesondere daraus ergebe, dass die Beklagte die Versicherungsnummer des Klägers in dem Dokument vom 25.06.1996 bereits vermerkt habe. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht den Vortrag des Klägers nicht als verspätet zurückweisen dürfen.
Auch der Auffassung des Landgerichts zum Nichtvorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Darlehensvertrag und Fondsbeitritt könne nicht gefolgt werden; die diesbezüglichen Mutmaßungen des Landgerichts seien fehlerhaft. Dass die Beklagte in erheblicher Weise in die Vorgänge um den Immobilienfonds involviert sei, ergebe sich auch daraus, dass zu Gunsten der Beklagten per 04.06.1996 an dem Fondsgrundstück eine Grundschuld in Höhe von 1,52 Mio DM eingetragen worden sei. Inzwischen sei die Beklagte Miteigentümerin des Grundstücks.
Im Hinblick auf die Hilfsanträge stelle sich die Entscheidung des Landgerichts als Überraschungsentscheidung dar. Die Kammer habe im Verhandlungstermin noch zum Ausdruck gebracht, dass sie der Klage im Hinblick auf den Hilfsantrag gemäß § 6 VerbrKrG für begründet halte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.05.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger 16.794,23 € zzgl. 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2005 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Anteile des Klägers an dem "...-Immobilienfonds Wohnanlage B... GbR" gemäß Beitrittserklärung vom 19.03.1996 in Höhe von 42.750,00 DM sowie Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Initiatoren, Gründungsgesellschafter und Vermittlung des Fonds an die Beklagte,
2. die an sie abgetretene Lebensversicherung des Klägers bei der ... Lebensversicherung AG, Nr. 131241026012, seit dem 01.12.1995 bestehend, an den Kläger rückabzutreten.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
1. die Beklagte zu verurteilen, das Darlehen Nr. 6446301586 vom 25.06./22.08.1996 von Anfang an mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. ohne monatliche Kapitalisierung gesondert von den jeweiligen Überzahlungen zzgl. Nutzungszinsen von 9,45 % p.a. seit dem Zeitpunkt der jeweiligen Überzahlung neu abzurechnen,
2. festzustellen, dass die Reduzierung des Nominalzinses im Hinblick auf das Darlehen mit der Nr. 6446301578 auf 4 % p.a. bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Darlehens gilt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie bestreitet den Vortrag des Klägers, er habe am 19.03.1996 einen Darlehensantrag unterzeichnet; bei der Beklagten existiere neben dem Vertragsformular zum Darlehen vom 22.08.1996 kein Darlehensantrag des Klägers. Ebenso bestreitet die Beklagte den Vortrag, der Vermittler M... habe die Darlehensverträge am 22.08.1996 wiederum persönlich und auf eigene Initiative zur Wohnung des Klägers gebracht. Schließlich bestreitet die Beklagte, dass der Kläger am 28.03.1996 nicht persönlich vor der Notarin B... zur Beglaubigung seiner Unterschrift erschienen sei und bezieht sich insoweit auf das Zeugnis der Notarin B....
Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, unabhängig vom Vorliegen von einer Haustürwiderrufssituation stehe dem Kläger ein Widerrufsrecht nach dem HWiG nicht zu. Ein solches sei gemäß § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Kredit um einen Personalkredit handele. Eine Ausdehnung der Anwendung des HWiG auf Personalkreditverträge sei jedoch nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Prämienzahlungen der Lebensversicherung auch nicht an die Stelle der Tilgungsraten getreten. Eine ratenweise Tilgung des Darlehens sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen. Dass die Tilgung der Darlehensvaluta ausgesetzt und durch die Abtretung einer noch abzuschließenden Lebensversicherung ersetzt werden sollte, sei bereits in dem Darlehensvertrag ausgeführt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C... und R.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2006 Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2006 die Darlehensvertragsurkunde in geöster Form im Original vorgelegt. Wegen der Feststellungen zu dieser Urkunde wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2006 (Bl. 112 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch weder mit den Hauptanträgen noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
1. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 25.06./22.08.1996 steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Anspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG stützen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger - jedenfalls in der Berufungsinstanz - hinreichend vorgetragen hat, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag ebenso wie der Fondsbeitritt, zu dessen Finanzierung dieser Darlehensvertrag dienen sollte, in einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG angebahnt worden sind. Es kommt auch nicht auf die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien streitige Frage an, ob der Kläger nach entsprechender Vorlage durch den Vermittler M... am 19.03.1996 einen Darlehensantrag zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten unterzeichnet hat oder nicht.
Für die Annahme eines Widerrufsrechts nach dem HWiG und einen daraus folgenden Anspruch aus § 3 HWiG fehlt es nämlich jedenfalls an einem hinreichenden Vortrag des Klägers zur Kausalität der Haustürsituation vom 19.03.1996 für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 22.08.1996.
Die für die Annahme eines Widerrufsrechts nach dem HWiG erforderliche Kausalität der Haustürsituation für die Abgabe der zu widerrufenden Willenserklärung eines Verbrauchers setzt voraus, dass die in einer Überraschung oder Überrumpelung liegende situative Besonderheit des Angesprochenwerdens in der häuslichen Atmosphäre oder am Arbeitsplatz für die tatsächlich abgegebene Willenserklärung zumindest noch mitursächlich geworden ist. Für diese Mitursächlichkeit trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast.
Da zwischen der vom Kläger behaupteten Haustürsituation am 19.03.1996 und der Abgabe seiner Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages am 22.08.1996 ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt, kann dem Kläger eine Indizwirkung, die aus einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Haustürsituation und der Abgabe der Willenserklärung folgen kann, nicht mehr zugute kommen.
Es kommt auch nicht darauf an, dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 22.08.1996 nach dem Vortrag des Klägers wiederum in einer Haustürsituation erfolgt sein soll. Am 22.08.1996 selbst war der Kläger aufgrund der am 19.03.1996 geführten Verhandlung mit dem Vermittler M... darauf vorbereitet, einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Beitritts zu der Fondsgesellschaft abzuschließen. Diese Situation stellte sich für den Kläger lediglich als letzter Akt des bereits angebahnten Geschäfts dar.
Ist danach entscheidend, ob die behauptete Haustürsituation vom 19.03.1996 am 22.08.1996 noch fortwirkte, so steht dieser Annahme neben der hier fehlenden Indizwirkung wegen des erheblichen zeitlichen Abstandes zusätzlich entgegen, dass der Kläger aufgrund der ausdrücklichen Hinweise in der von ihm am 19.03.1996 unterzeichneten Beitrittserklärung wusste, dass mit der Unterzeichnung dieser Erklärung eine Entscheidung über den Beitritt zu dem Immobilienfonds und damit auch eine Entscheidung über den zur Finanzierung dieses Beitritts erforderlichen Darlehensvertrag noch nicht endgültig getroffen worden war. In der Beitrittserklärung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es noch einer notariellen Beglaubigung der Beitrittserklärung bedürfe und der Gesellschaftsbeitritt "erst dann rechtskräftig zustande kommt", wenn "die schriftliche Finanzierungszusage der Bank vorliegt". Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Hinweise in der Beitrittserklärung gelesen hat und deshalb wusste, dass mit der bloßen Unterzeichnung des Beitrittsantrages noch keine endgültige Entscheidung - nicht einmal über den Beitritt zur GbR und erst recht nicht über die Finanzierung der Anlage - getroffen war. Unternahm der Kläger in der Folgezeit gleichwohl keine Anstrengung, den Beitritt rückgängig zu machen und unterzeichnete er darüber hinaus fünf Monate später den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Beitritts, ist deshalb - zumindest mangels weiteren Vortrages des Klägers - anzunehmen, dass er seine Entscheidung zum Beitritt überdacht und damit den Darlehensvertrag am 22.08.1996 unbeeinflusst von der Haustürsituation am 19.03.1996 unterzeichnet hat.
Fehlt es aber bereits aus diesen Gründen an einem hinreichenden Vortrag des Klägers für die Mitursächlichkeit der Haustürsituation vom 19.03.1996 für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 22.08.1996, kommt es auch nicht darauf an, ob der nach der Beitrittserklärung vorgesehene Termin zur Beglaubigung der Beitrittserklärung sowie der Vollmacht für den geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft - was vom Kläger in Abrede gestellt wird - stattgefunden hat; Anlass, seine Entscheidung zu überdenken, hatte der Kläger aufgrund der Hinweise in der Beitrittserklärung auch ohne diesen Termin.
2. Das Landgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB herleiten lässt, da es für die Leistungen des Klägers aufgrund des mit der Beklagten beschlossenen Darlehensvertrages nicht an einem Rechtsgrund fehlt.
Der Darlehensvertrag ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nichtig.
a) Für eine Nichtigkeit gemäß §§ 123, 142 BGB wegen arglistiger Täuschung fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag des Klägers in Bezug auf eine Anfechtungserklärung und die dabei zu prüfende Einhaltung der Anfechtungsfrist. Darüber hinaus hat das Landgericht - worauf an späterer Stelle noch näher einzugehen sein wird - zutreffend festgestellt, dass es an einem hinreichenden Vortrag des Klägers für eine arglistige Täuschung durch den Vermittler M... fehlt.
b) Ebenso hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG im vorliegenden Fall bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger den Darlehensvertrag persönlich unterzeichnet hat.
c) Schließlich ist der Darlehensvertrag auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (unrichtige Angabe des Gesamtbetrages) oder gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG (unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses) unwirksam. Diese Formmängel sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG jedenfalls geheilt, weil der Kläger das Darlehen empfangen hat. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Darlehen nicht an den Kläger selbst, sondern an die Fonds GbR ausbezahlt worden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05 - Rn. 16).
3. Dem Kläger steht auch kein auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gerichteter Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH vom 25.04.2006 (Az. XI ZR 106/05) und vom 16.05.2006 (Az. XI ZR 6/04).
Auch für die Annahme eines derartigen Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte fehlt es - wie in den entscheidenden Aspekten bereits im Termin am 03.05.2006 erörtert - an einem hinreichenden Vortrag des Klägers.
a) Dies gilt zunächst für einen Anspruch wegen eines Fehlverhaltens des Vermittlers M..., den die Beklagte sich zurechnen lassen müsste.
aa) Soweit es sich um ein Fehlverhalten des Vermittlers M... im Pflichtenkreis der Bank, d.h. bezogen auf den Darlehensvertrag als solchen handelt, hat bereits das Landgericht zutreffend angenommen, dass hier allenfalls eine mangelhafte Aufklärung im Hinblick auf die Koppelung des Darlehensvertrages mit der vom Kläger "ersatzweise" für die zunächst ausgesetzte planmäßige Tilgung von 2 % abgetretene Lebensversicherung in Betracht kommen könnte. Wie das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, wäre Rechtsfolge einer derartigen Pflichtverletzung, für die der Kläger im Übrigen hätte darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen diese Koppelung für ihn nachteilig war, lediglich ein Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den vom Klägern tatsächlich aufgewendeten Kreditkosten einschließlich der Beiträge zu der Lebensversicherung und den Kosten bei Abschluss eines normalen Ratenkreditvertrages zu marktüblichen Bedingungen, insbesondere eines Annuitätenkredites (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 16.05.2006 - Az: XI ZR 6 /04 - Rn. 49).
bb) Auch auf ein Fehlverhalten, insbesondere eine Täuschung des Vermittlers M..., im Hinblick auf Angaben zu dem finanzierten Geschäft, hier also zu dem Beitritt zu dem Immobilienfonds, kann der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht mit Erfolg stützen.
aaa) Ein Fehlverhalten des Vermittlers M... im Hinblick auf Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag kann der Kläger der Beklagten bereits deshalb nicht entgegenhalten, weil er für den Abschluss eines Anlagenberatungsvertrages im Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen hat.
bbb) In Bezug auf einen bei jeder Anlagevermittlung konkludent geschlossenen Auskunftsvertrag sind - auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05) - der Bank im Falle eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG zwar vorsätzlich täuschende Angaben des Vermittlers auch dann zuzurechnen, wenn sie sich auf das finanzierte Geschäft beziehen.
Zwar mögen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG anzunehmen sein. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagebetreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH Urteil vom 25.04.2006, Az: XI ZR 193/04). Hier hat der Kläger immerhin bereits mit der Klageschrift und insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ihm sämtliche Unterlagen sowohl zum Fondsbeitritt als auch zum Darlehensvertrag von dem Vermittler M... vorgelegt worden seien und er selbst weder die Geschäftsräume der Fondsgesellschaft, noch diejenigen der Beklagten aufgesucht habe. Schon dies lässt jedoch darauf schließen, dass die Initiative zur Finanzierung der Anlage einschließlich der Auswahl der Beklagten als Finanzierungsinstituts nicht vom Kläger, sondern von dem Vermittler M... ausging, dessen sich - unbestritten - sowohl die Fondsgesellschaft als auch die Beklagte bedienten.
Der Kläger hat jedoch - dies gilt auch für den Vortrag in der Berufungsinstanz - nicht hinreichend für eine Täuschung des Vermittlers M... vorgetragen.
Soweit der Kläger bereits in der ersten Instanz darauf hingewiesen hat, er sei über den Wert der Anlage im Hinblick auf (angeblich) dem Gesellschaftsvermögen entzogene so genannte "weiche Kosten" in Höhe von 850.000,00 DM getäuscht worden, ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger diese Tatsachen herleitet. Darüber hinaus hat die Beklagte - unbestritten - vorgetragen, dass sich die "weichen Kosten" aus dem Prospekt ergäben, dessen Erhalt der Kläger mit der Beitrittserklärung bestätigt hat.
Soweit eine Täuschung über die Sinnhaftigkeit der Anlage angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und im Hinblick auf seine Altersvorsorge in Rede steht, ist der erstinstanzliche Vortrag des Klägers, einer Steuerersparnis von 17.000,00 DM habe eine über das gezeichnete Kapital von 42.750,00 DM hinausgehende Gesamtbelastung zur Fondsfinanzierung von 74.000,00 DM gegenüber gestanden, ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch insoweit bleibt unklar, woraus sich die vom Kläger verglichenen Beträge ergeben sollen. Darüber hinaus scheint der Kläger bei seiner Berechnung jedenfalls die Mieteinnahmen/Fondsausschüttungen nicht berücksichtigt zu haben, auch wenn diese - nach den Angaben des Klägers bei der Berechnung seiner Klageforderung - nur insgesamt 2.306,16 € betragen haben sollen. Jedenfalls aber hat der Kläger nicht vorgetragen, welche Angaben der Vermittler M... ihm gegenüber im Rahmen der Vermittlungsgespräche tatsächlich gemacht hat oder welche etwa fehlerhaften Angaben in dem Prospekt ausgewiesen waren, die der Vermittler in dem ihm zumutbaren Maß auf ihre Richtigkeit hätte überprüfen müssen (BGH-Urteil vom 12.02.2004 - Az. III ZR 359/02 - NJW 2004, 1732, 1733).
Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger keine konkreten Tatsachen dazu vorgetragen, welche falschen Angaben der Vermittler M... ihm gegenüber gemacht haben soll oder welche falschen Angaben - für den Vermittler erkennbar - in dem Fondsprospekt und/oder der Beitrittserklärung enthalten waren. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich vielmehr darauf, der Vermittler M... habe die Anlage lediglich positiv dargestellt und zu Risiken keine Angaben gemacht. Dies reicht aber bereits deshalb nicht aus, weil auf bestimmte Risiken (Nachschusspflicht, Mietrückgang, Wohnungsleerstand, steigende Kreditzinsen - wenn auch mit dem Zusatz, letztere seien Dank der fünfjährigen Mietgarantie und zehnjährigen Zinsfestschreibung mittel- bis langfristig ausgeschlossen -) schon in der Beitrittserklärung hingewiesen wurde. Darüber hinaus sollen sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten weitergehende Risikohinweise aus dem Prospekt ergeben haben.
b) Für die Annahme eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen eines eigenen Verschuldens der Beklagten reicht der Vortrag des Klägers ebenfalls nicht aus. Dies gilt insbesondere auch für einen Anspruch wegen eines konkreten Wissensvorsprungs, für den der BGH in seinem Urteil vom 16.05.2006 (Az. XI ZR 6/04) zu Gunsten des Verbrauchers Darlegungs- und Beweiserleichterungen entwickelt hat.
Auch dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass die Angaben des Vermittlers oder Angaben in dem Fondsprospekt objektiv evident unrichtig waren. Bereits dazu fehlt es jedoch - aus den bereits unter 3. a) erläuterten Gründen - an einem hinreichenden Vortrag des Klägers. Ob die weiteren Voraussetzungen, insbesondere ein institutionelles Zusammenwirken der Fondsinitiatoren und sonstigen Beteiligten mit der Beklagten vorliegen, ist deshalb unerheblich.
4. Die Hilfsanträge des Klägers sind ebenfalls nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Neuberechnung der vereinbarten Zahlungen auf das Darlehen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages, also des Zinssatzes von 4 % gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, zu.
a) Dies gilt - insoweit treffen die Ausführungen des Landgerichts zu - im Hinblick auf eine fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG schon deshalb nicht, weil die Beiträge zu der an die Beklagte abgetretene Lebensversicherung in den effektiven Jahreszins nicht einzubeziehen sind. Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.01.2005, Az: XI ZR 17/04).
Daran ändert sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nichts dadurch, dass die Vereinbarung in der Anlage 1 zum Darlehensvertrag in Ergänzung zu Ziff. 1.7 des Vertrages dahin lautet, dass die Lebensversicherung "ersatzweise", d.h. als Ersatz für die zunächst vorgesehene planmäßige Tilgung des Darlehens in Höhe von 2 %, abgetreten werde. Diese Regelung bedeutet nicht etwa, dass der Kläger unmittelbar mit den Prämienzahlungen an die Versicherung das Darlehen tilgen sollte, sondern nur, dass die zunächst vorgesehene Tilgung im Umfang von 2 % ausgesetzt, das Darlehen in diesem Umfang also endfällig gestellt, und dann durch die Lebensversicherung abgelöst werden sollte. Während nämlich in Ziffer 1.7 des Ausgangsvertrages eine Tilgung von 2,5 % jährlich vorgesehen war und die Rechte aus der "neu abgeschlossenen Lebensversicherung" (so das Exemplar der Beklagten; Bl. 37 d. A.) bzw. die Rechte aus der "neu abgeschlossenen Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung" (so das Exemplar des Klägers; Bl. 8 d. A.) nur als Sicherheit abgetreten werden sollten, ist ausweislich der Anlage 1 zum Darlehensvertrag eine Ergänzungsvereinbarung dahin getroffen worden, dass die planmäßige Tilgung in Höhe von 2 % zunächst ausgesetzt und "ersatzweise" die mit der "... LV, Versicherungsnehmer" angegebene Lebensversicherung abgetreten wird. Diese Regelung kann aber nicht anders verstanden werden, als dahin, dass das Darlehen im Umfang von 2 % endfällig sein und durch die vom Kläger abgetretene Lebensversicherung abgelöst werden sollte. Damit entspricht aber die Vereinbarung genau derjenigen, die auch der Entscheidung des BGH vom 18.01.2005 zu Grunde lag.
b) Eine Neuberechnung des Darlehens auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes kann der Kläger aber auch nicht verlangen, weil auch der Gesamtbetrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG in Ziffer 1.5 des Darlehensvertrages - unbestritten - ohne Berücksichtigung der Beiträge des Klägers an die Lebensversicherung berechnet wurde.
Zwar sind bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, in den Gesamtbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch die an die Bausparkasse oder Lebensversicherung zu zahlenden Beiträge einzubeziehen (so schon BGH, Urteil vom 18.12.2001, XI ZR 156/01).
Dies kann aber nur gelten, wenn die Vereinbarung über die Ablösung des endfälligen Darlehens durch eine noch anzusparende Lebensversicherung bereits bei in dem ursprünglichen Darlehensvertrag getroffen wird. Anders dagegen ist es, wenn die Vereinbarung erst im Wege einer teilweisen Änderung des Darlehensvertrages getroffen, und sei es auch nur, weil die Unterlagen zu der von vornherein zumindest als Sicherheit vorgesehenen Lebensversicherung bei Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages nicht vorliegen, wie die Beklagte hier behauptet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann - sofern nicht Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch vorliegen - eine nachträgliche, erst anlässlich der Änderung in ein endfälliges Darlehen und Ablösung durch die anzusparende Lebensversicherung erforderlich werdende Einbeziehung in den Gesamtbetrag im Wege einer Neuberechnung dieses Betrages nicht verlangt werden. Eine Neuberechnung des Gesamtbetrages anlässlich einer von beiden Parteien des Darlehensvertrages gewollten bloßen Änderung der Tilgungsmodalitäten, könnte den Zweck des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 b) VerbrKrG, der darin besteht, dem Darlehensnehmer die Gesamtbelastung zum Zwecke des Vergleichs mit anderen Finanzierungen vor Augen zu führen und damit eine Entscheidung für oder gegen den noch abzuschließenden Darlehensvertrag zu ermöglichen, nicht mehr erreichen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass die Unterlagen zu der nach der Ergänzungsvereinbarung der Anlage 1 zum Darlehensvertrag zur Tilgung vorgesehenen Lebensversicherung entgegen der Behauptung der Beklagten schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Darlehensvertrages, d.h. spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Kläger, vorgelegen haben.
Zwar war die Beweisaufnahme zu den widerstreitenden Behauptungen der Parteien zum Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen zu der Lebensversicherung an die Beklagte erforderlich. Der Kläger hat zu Recht gerügt, das Landgericht habe seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 03.05.2005 nicht als verspätet zurückweisen und seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten nicht als unstreitig zugrunde legen dürfen. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die Beklagte ihrerseits bis zum Erhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 03.05.2005 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.08.2005 lediglich geltend gemacht hatte, die Leistungen an die noch abzuschließende Lebensversicherung hätten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können, weil sie der Beklagten nicht bekannt gewesen seien; die tatsächliche Lebensversicherung bei der ... Versicherungsgesellschaft sei erst nach Abschluss des Darlehensvertrages in den Vertrag eingesetzt worden. Dieser Vortrag der Beklagten war zumindest klärungsbedürftig, weil er den Daten der vom Kläger vorgelegten Unterlagen widersprach und die Beklagte auch ihrerseits erstmals mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24.08.2005, d.h. nach Bestreiten durch den Kläger, ihren Vortrag weiter dahin konkretisiert hat, dass der Kläger nach Abschluss des Darlehensvertrages die Entscheidung getroffen habe, die Lebensversicherung zur Tilgung einzusetzen; deren Daten seien dann in die bereits gefertigten Formulare übernommen worden, ohne dass hierbei das Vertragsdatum vom 25.06.1996 noch geändert worden sei.
Die danach durchzuführende Beweisaufnahme vor dem Senat hat jedoch nicht ergeben, dass der Beklagten die Unterlagen zu der Lebensversicherung des Klägers schon vor dem 25.06.1996, jedenfalls aber vor der Unterzeichnung durch den Kläger am 22.08.1996 vorgelegen haben müssen. Weder die Zeugin C..., noch der Zeuge R... konnten konkrete Angaben dazu machen, wann der Kläger - wie er behauptet - dem Zeugen M... die Unterlagen über die Lebensversicherung zur Weiterleitung an die Beklagte übergeben hat, bzw. wann die Beklagte die Unterlagen erhalten hat.
Der Zeuge R... konnte sich an die konkreten, den Vertragsschluss mit dem Kläger betreffenden Umstände überhaupt nicht mehr erinnern. Darauf, wann die Unterlagen zu der Lebensversicherung des Klägers an die Beklagte gelangt sind, kann aber auch nicht aus den von der Zeugin C... bekundeten Umständen geschlossen werden. Insbesondere besagt der Umstand, dass der Kläger die Lebensversicherung bereits im Jahr 1995 geschlossen und seitdem auch Prämien gezahlt hat, sowie der weitere Umstand, dass auch die Vermittlung des Lebensversicherungsvertrages durch Herrn M... erfolgt ist, nichts darüber, wann die Beklagte von den konkreten Daten (Versicherungsnummer, Prämienhöhe) des Lebensversicherungsvertrages Kenntnis erlangt hat.
Dass die Beklagte schon vor dem 22.08.1996 über die entsprechenden Unterlagen verfügt haben muss, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Termin am 03.05.2006 ein geöstes Exemplar des Darlehensvertrages vorlegen konnte, in dem sämtliche Bestandteile des Darlehensvertrages, einschließlich der Ergänzungsvereinbarung zum Darlehensvertrag und der Abtretung der Lebensversicherung mit den vollständigen Daten der Lebensversicherung zusammengefasst sind. Der Kläger hat selbst mit der Berufungsbegründung vorgetragen, dass die Beklagte ihm dieses Exemplar des Vertrages erst am 11.09.1996 übersandt habe. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass der Beklagten die Unterlagen zu der Lebensversicherung und damit zur endgültigen Erstellung der Ergänzungsvereinbarung der Anlage 1 zum Darlehensvertrag und Vervollständigung der Abtretungsvereinbarung erst zwischen dem 22.08.1996 und dem 11.09.1996 übermittelt worden sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.442,74 € festgesetzt (Antrag zu 1: 16.794,23 €; Antrag zu 2: 14.648,51 €; Hilfsanträge: 4.000,00 €).
Ende der Entscheidung
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